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Neuerungen in der Forschungszulage

Anfang Juni 2025 hat das Bundesfinanzministerium einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, der Änderungen zur Forschungszulage ab Januar 2026 beinhaltet. Hier zeigen wir Ihnen auf, welche Änderungen das sind und welche Auswirkungen diese Änderungen auf Ihre Strategie bei der Antragstellung für die Forschungszulage haben kann.

Was bis Ende 2025 gilt:
Für Projekte, die im Kalenderjahr 2025 oder vorher starten, gelten die bisherigen FZulG-Regelungen:
  • Bemessungsgrenze: Die Bemessungsgrenze wurde schrittweise erhöht: Die ursprüngliche Bemessungsgrenze betrug Januar bis Juni 2020 2 Mio. €, danach 4 Mio. € bis März 2024, seit März 2024 10 Mio. €. 
  • Förderfähige Aufwendungen: Lohnkosten für FuE-Beschäftigte und Auftragskosten für Forschungsunteraufträge. Seit März 2024 zählen zudem investive Aufwendungen (Abschreibungen) dazu.
  • Förderquote: Ab Anfang 2020 betrug die Förderquote 25% für alle Unternehmen, seit März 2024 wird unterschieden in 35% für KMU und 25% für Großunternehmen.
Entscheidend ist der Beginn des Vorhabens bzw. das Entstehen der Aufwendungen. Projekte, die bis 31. Dezember 2025 beginnen, nutzen die alten Rahmenbedingungen. Wenn Sie laufende Vorhaben haben, prüfen wir, ob sich Anpassungen lohnen (z. B. neues Projektmodul ab Jahreswechsel).
 
Was ab Anfang 2026 gilt:
Die oben genannten Bedingungen gelten größtenteils weiterhin. Es ändert sich nur die Bemessungsgrenze und eine neue Gemeinkostenpauschale wird eingeführt. Im Detail:
  • Neue Bemessungsgrenze: Diese wird ab Januar 2026 auf 12 Mio € angehoben.
  • Gemeinkostenpauschale: Für Projekte, die ab Januar 2026 starten, wird eine Pauschale von 20 % auf die oben genannten förderfähigen Kosten gewährt.
Wie immer liegt der Teufel hier im Detail: Die Gemeinkostenpauschale können Sie nur bekommen, wenn das Projekt Januar 2026 oder später beginnt – man begründet hier, dass man Anreize setzen und keine Mitnahmeeffekte generieren wolle. In der Praxis heißt das, dass man sich genau überlegen muss, ob man nicht Teilprojekte zur Antragstellung bringt um einen entsprechenden Projektstart im Antrag stehen zu haben.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Definition und Abgrenzung von Projekten und Kosten, formulieren die Anträge für Sie und begleiten Sie bei Nachforderungen und Widersprüchen. Auch abgelehnte Projekte schauen wir uns gerne an, ob es nicht doch noch eine Chance auf Förderung gibt. Generell können Sie 4 Jahre rückwirkend und 3 Jahre in die Zukunft Projekte beantragen. Da forschende Unternehmen einen Anspruch auf diese Steuerrückzahlung haben – es also kein kompetitives Verfahren ist – lohnt sich die Antragstellung in den meisten Fällen. Und eine erste Einschätzung ihres Projekts ist für Sie kostenlos, aber sicher nicht umsonst.